Abschnitt I. Grundlagen des Vereins:
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Golfclub Hechingen-Hohenzollern e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer VR 420040 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Hechingen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (4) Die Clubfarben sind schwarz-weiß.
(5) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und -ordnungen des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich. Der Verein ist ferner Mitglied des Baden-Württembergischen Golfverbandes (BWGV) und des Deutschen Golfverbandes (DGV). Er bekennt sich zu den Spielordnungen der Golfverbände und zu den Verbandsordnungen des DGV.
§2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports und anderer Sportarten.
(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht – durch die Errichtung und Pflege eines Golfplatzes,
– durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs,
– durch Ausrichtung von Wettspielen,
– durch die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen,
– durch die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen, – unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder: – ordentliche Mitglieder,
– jugendliche Mitglieder,
– Firmenmitglieder,
– befristete Mitglieder,
– fördernde Mitglieder, – auswärtige Mitglieder, – passive Mitglieder,
– Ehrenmitglieder,
(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (3) – (6) gehören.
(3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung vom 19. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(4) Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften. Der erweiterte Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnungen zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstands zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.
(5) Als befristete Mitglieder gelten natürliche Personen, deren Mitgliedschaft antragsgemäß durch Ablauf einer beantragten und vom Vorstand beschlossenen Laufzeit auflösend bedingt ist.
(6) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
(7) Auswärtige Mitglieder sind aktive Mitglieder eines anderen, dem DGV angeschlossenen Clubs. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(8) Passive Mitglieder sind Personen, die den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben. Sie haben mit Ausnahme des passiven Wahlrechts die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.
(9) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Gesellschaft werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
(3) Der Vorstand hat das Recht und das Ziel, die Mitgliederzahl auf einem Niveau zu halten, das einen geordneten Spielbetrieb gewährleistet. Der Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme als Mitglied oder die Ablehnung des Antrages wird dem Bewerber per einfachem Brief oder E-Mail-Schreiben mitgeteilt. Eine Begründung ist nicht geboten. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und die Investitionsumlage zu ermäßigen oder zu erlassen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des Unternehmens,
(b) bei befristeten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft,
(c) durch Austritt des Mitglieds,
(d) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein,
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Grundsätze der Sportlichkeit in besonders grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:
(a) Verwarnung,
(b) befristete Wettspielsperre,
(c) befristetes Platzverbot.
Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Falle einer Firmenmitgliedschaft gilt als Verstoß auch ein solcher der den Golfsport Ausübenden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen einen Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim erweiterten Vorstand eingegangen sein. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. Mit Versäumen der Berufungsfrist oder schriftlicher Bestätigung des Ausschlusses durch den erweiterten Vorstand gegenüber dem Mitglied ist die Mitgliedschaft beendet.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand,
(2) der erweiterte Vorstand,
(3) die Mitgliederversammlung, (4) die Kassenprüfer,
(5) der Spielausschuss,
(6) der Vorgabenausschuss.
§8
Vorstand
(1) „Vorstand“ i. S. d. § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
(2) Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus:
(a) dem/der Präsidenten/Präsidentin (Vorstand),
(b) dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (Vorstand), (c) dem/der Schatzmeister/in (Vorstand),
(d) dem/der Sportwart/in
(e) dem/der Jugendwart/in,
(f) dem/der Schriftführer/in,
(g) dem/der Platzwart/in
Er führt die Geschäfte des Vereins (Entscheidungszuständigkeit im Innenverhältnis).
(3) Vorstand und erweiterter Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlen finden in jeder jährlichen Mitgliederversammlung statt. Die Ämter von Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Platzwart/in enden mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen endet, die Ämter der übrigen Vorstände in Jahren mit geraden Jahreszahlen. Deshalb enden die Ämter von Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Platzwart/in, die in 2024 neu gewählt werden, mit der Mitgliederversammlung 2025.
Vorstand und erweiterter Vorstand bleiben solange im Amt, bis ein neuer (erweiterter) Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate begrenzt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Dieses Ersatzmitglied darf kein amtierendes Mitglied des Vorstandes sein.
(3a) Jedes Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes kann ohne Unterbrechung nur dreimal in seinem Amt wiedergewählt werden.
(4) Die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands regeln die §§ 32, 34 BGB. Einzelheiten können vom erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.
(5) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(6) Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden durch den erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.“
§9
Geschäftsführer als besonderer Vertreter
(1) Die Geschäftsstelle des Vereins, sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.
(2) Je nach Haushaltslage des Vereins kann der Geschäftsführer durch den Verein auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der erweiterte Vorstand. Für den Fall der Anstellung, die der Vorstand vornimmt, werden die Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
(3) Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und außen.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des erweiterten Vorstandes;
(c) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands;
(d) Wahl des (erweiterten) Vorstands;
(e) Wahl der Kassenprüfer;
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
(g) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der erweiterte Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
(h) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes (§ 4 Abs. 9);
(i) Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit gem. § 13.
(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von wenigstens drei Wochen schriftlich per einfachem Brief oder E-Mail-Schreiben einzuberufen. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder E-Mail-Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom erweiterten Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(5) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, Firmenmitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied kann ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der erweiterte Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, in der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem bei seiner Verhinderung durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Das Protokoll liegt im Sekretariat zur Einsichtnahme aus.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.
§ 11
Ausschüsse
(1) Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des erweiterten Vorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.
(2) Der erweiterte Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des erweiterten Vorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.
§ 12
Kassenprüfer
Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie sollen bevorzugt Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer sein oder eine vergleichbare Qualifikation haben.
§ 13
Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter, ausgenommen Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 14
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
(1)
(a) Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag und eine Investitionsumlage zu entrichten. Jugendliche, passive und fördernde Mitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag und keine Investitionsumlage.
(b) Die Höhe der Aufnahmegebühr darf je Mitglied einen Betrag von 1.500 Euro nicht übersteigen und wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung dazu angehört hat.
(c) Die Höhe der Investitionsumlage, auch in Darlehensform, darf je Mitglied einen Betrag von 5.113 Euro nicht übersteigen und wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung unter Angabe eines konkreten Investitionsvorhabens angehört hat.
(2)
(a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 31.03. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche, passive und fördernde Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
(b) Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des erweiterten Vorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
(4) Auf Vorschlag des erweiterten Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.
(5) Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.
§ 15
Haftung
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 16
Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Insbesondere folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
• Beitrags- und Gebührenordnung
• Spiel- und Platzordnung
• Hausordnung
• Finanzordnung
• Richtlinie zum Datenschutz
(2) Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 10 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar an die Stadt Hechingen und ist von dieser ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung tritt am 21. April 2024 (durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom gleichen Tag) in Kraft und ersetzt die seit 24. März 2019 geltende Fassung.
GCHCH-Satzung 2024 Stand 21.04.2024
Golfclub Hechingen-Hohenzollern e.V.
Hagelwasen
72379 Hechingen
Telefon +49 (0)7471 984993-0
Telefax +49 (0)7471 984993-20
info@golfclub-hechingen.de
Karin Nimz und
Dagmar Hillenbrand
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Name: Berthold Binder
Funktion: Präsident